Wenn keine Verfügung von Todes wegen – also kein Testament oder Erbvertrag – errichtet wurde, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Das Gesetz legt dann fest,
- wer Erbe wird,
- in welcher Reihenfolge geerbt wird,
- und wie sich die Erbquoten verteilen.
Diese Regelung greift unabhängig davon, ob sie den persönlichen Vorstellungen entspricht.
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge folgt einem sogenannten Ordnungsprinzip.
Verwandte werden in „Ordnungen“ eingeteilt. Solange eine höhere Ordnung vorhanden ist, schließen deren Angehörige die nachfolgenden Ordnungen aus.
Erste Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
Zur ersten Ordnung gehören:
- Kinder
- Enkel
- Urenkel
Leben Kinder des Erblassers, erben sie zu gleichen Teilen.
Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
Beispiel:
Hat der Erblasser zwei Kinder, erben diese jeweils zur Hälfte.
Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister
Gibt es keine Kinder oder Enkel, kommen die Verwandten der zweiten Ordnung zum Zuge.
Dazu gehören:
- Eltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
Leben beide Elternteile noch, erben sie zu gleichen Teilen.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle.
Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden, kommen Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) in Betracht.
Mit zunehmender Ordnung wird die praktische Bedeutung jedoch geringer.
Die Rolle des Ehegatten
Der Ehegatte erbt neben Verwandten. Seine Erbquote hängt davon ab,
- welche Verwandten vorhanden sind,
- in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Im gesetzlichen Regelfall (Zugewinngemeinschaft) gilt:
- Neben Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt er drei Viertel.
- Sind keine Verwandten vorhanden, erbt er allein.
Diese Quoten können sich im Einzelfall unterscheiden.
Was bedeutet das praktisch?
Die gesetzliche Erbfolge kann zu Konstellationen führen, die nicht immer gewollt sind.
Beispiele:
- Der überlebende Ehegatte wird nicht Alleinerbe, wenn Kinder vorhanden sind.
- Mehrere Kinder bilden automatisch eine Erbengemeinschaft.
- Auch entfernte Verwandte können erbberechtigt sein, wenn nähere Angehörige fehlen.
Ohne eigene Regelung besteht keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen.
Pflichtteil – auch bei Testament relevant
Selbst wenn ein Testament errichtet wird, können bestimmte Angehörige Pflichtteilsrechte haben.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören insbesondere:
- Ehegatten
- Kinder
- unter bestimmten Voraussetzungen Eltern
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
Warum die gesetzliche Erbfolge oft nur ein Ausgangspunkt ist
Das Gesetz stellt eine Standardlösung bereit. Diese ist in vielen Fällen sachgerecht, berücksichtigt jedoch keine individuellen Wünsche oder familiären Besonderheiten.
Eine eigene Verfügung von Todes wegen ermöglicht es,
- Erbquoten gezielt festzulegen,
- Vermögenswerte differenziert zu verteilen,
- Konflikte frühzeitig zu vermeiden,
- besondere Lebenssituationen zu berücksichtigen.
Die Rolle des Notars
Als Notar mit dem Amtssitz Celle erläutere ich die gesetzliche Erbfolge im konkreten Einzelfall und zeige auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Ziel ist es, auf Grundlage der gesetzlichen Ausgangssituation eine bewusste Entscheidung zu treffen – sei es für die gesetzliche Lösung oder für eine individuelle Regelung.
Zusammenfassung
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
- Kinder erben vorrangig.
- Eltern und Geschwister kommen nur zum Zug, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
- Der Ehegatte ist gesetzlich beteiligt.
- Pflichtteilsrechte bestehen auch bei abweichenden Regelungen.
Wer wissen möchte, wer im eigenen Fall erben würde, sollte die familiäre Situation konkret prüfen lassen.
Auf der kommenden Seite erkläre ich Ihnen die Möglichkeiten in Erbvertrag & Testament.
